Außergerichtliche Erledigung der Verbraucherstreite Die Provision für die Gewährung der rechtlichen Leistungen

Informationen über die außergerichtliche Erledigung des Streites

Die Außergerichtliche Erledigung der Verbraucherstreite ist für den Bereich zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten (d.h. zwischen dem Verbraucher der Verträge über die Gewährung der rechtlichen Leistungen) im Sinne des Gesetzes Nummer 634/1992 Slg. und über den Verbrauchschutz betraut. Die Beauftragung gehört der tschechischen Rechtsanwaltskammer, die den Sitz in Prag hat.

Die Kammer, die in dem Fall durch den Verbraucher – durch den Klienten und durch den Rechtsanwalt vermittelt wird, d.h. in den Fällen, wenn sich der Verbraucher an die Kammer mit dem Anspruch auf die außerrechtliche Lösung mit dem Rechtsanwalt (d.h. der Geber der rechtlichen Leistung) wendet.

Die außerrechtliche Lösung der Streite ist nicht gebührenpflichtig und für die Güter, die damit verbunden sind, sind die Parteien selbst verantwortlich. Der Verbraucher (der Klient) hat höchstens ein Jahr den Antrag zu stellen.

Auf der schon erwähnten Internetwebadresse der tschechischen Rechtsanwaltskammer stehen die ausführlich beschriebene Informationen zur Verfügung. Diese Informationen betreffen die außerrechtlichen Leistungen der Verbraucherstreite, in deren die Eröffnungsart detailliert beschrieben wird.

Die Provision für die Gewährung der rechtlichen Leistungen

Die Anwaltschaft versieht die Leistungen für eine Provision und der Rechtsanwalt hat natürlich den Anspruch von dem Klienten das anmessende Angeld zu verlangen. Wenn der Rechtsanwalt der Steuerpflichtige ist, hat er den Anspruch auf eine Provision, die der Steuerhöhe entspricht, die er pflichtig aus der Provision vorschriftgemäß bezahlen soll.

Die Provision des Rechtsanwaltes für die Gewährung der rechtlichen Leistungen richtet sich nach dem Vertrag zu dem Klienten (weiter nur,, vertragliche Provision‘‘). Wenn die Provision nicht in dem Vertrag so angetragen wird, richtet sich der Vertrag nach den Verordnungsverfassungen Nummer 177/1996 Slg. Diese Verordnungsverfassung behandelt die Provisionen der Rechtsanwälte, den Ersatz der Rechtsanwälte für die Gewährung der rechtlichen Leistungen (der sogenannte Rechtsanwaltsgebühr). Der Rechtsanwalt hat neben dem Anspruch auf die Provision des Rechtsanwaltes auch den Anspruch auf den Ersatz für die versäumte Zeit.

Die Vertragsprovision ist eine Verfassung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten, die einen Geldbetrag besprechen, die für die rechtliche Leistung bereitgestellt wird. Die Verfassung über die Vertragsprovision kann ein Vertragsbestandteil sein und sie dient als Grundlage für die Gewährung der rechtlichen Leistung. Die Verfassung kann auch selbständig abgemacht werden.

Die Vertragsprovision des Rechtsanwaltes muss angemessen sein und sie darf nicht in dem Missverhältnis zu dem Gegenstandswert stehen. Bei der Einschätzung der Vertragsprovisionsanmessung des Rechtsanwalts berücksichtigt man vor allem das Verhältnis zu den Verhandlungsfähigkeiten, zu den Möglichkeiten des Rechtanwaltes und des Klienten. Weiter ist wichtig das Verhältnis zu dem Umfang, wie der Klient über den Markt der rechtlichen Leistungen, über die Erfahrungen, über den Ruf und über die Fähigkeiten des Rechtanwaltes informiert ist. Man berücksichtigt auch den Charakter, die Dauer der Verhältnisse zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten bei der Gewährung der rechtlichen Leistungen , die zeitliche Voraussetzungen des Klienten für die Lösung des Problems, die Schwierigkeit und die Neuigkeit der Tatprobleme und der rechtlichen Probleme und schließlich mit dem Sachverhalt, der mit der Wahrscheinlichkeit verbunden ist, dass der Rechtsanwalt in der Konsequenz der Übernahmerechtssache von dem Klienten die anderen Rechtssachen ablehnen muss.

Die Feststellung der konkreten Typen und die Höhe der Vertragsprovision für die Gewährung der rechtlichen Leistungen ist immer mit der Angelegenheit des individuellen Abkommens zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten. Man muss auch die Kriterien berücksichtigen, die oben ausführlich beschrieben sind.